Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, weshalb nach ihrer Beurteilung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsbeiträge an seine Familie in Pakistan in der Höhe von Fr. 750.00 in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen sind. Die Begründung enthält die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Sie ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer den Entscheid vom 6. Mai 2021 im betreffenden Punkt sachgerecht anfechten konnte.