Für das vorinstanzliche Verfahren kann die aufschiebende Wirkung nach Fällung des Endentscheids nicht mehr (rückwirkend) erteilt werden. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz ist deshalb nicht gegeben.