Verfügung vom 8. Januar 2021 und (rückwirkenden) Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dahingefallen. Die Vorinstanz gelangte deshalb im angefochtenen (End-)Entscheid zum zutreffenden Schluss, dass das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, vor Fällung des vorinstanzlichen Endentscheids bei der oberen Aufsichtsbehörde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 2 SchKG einzureichen. Dies hat er jedoch nicht getan. Für das vorinstanzliche Verfahren kann die aufschiebende Wirkung nach Fällung des Endentscheids nicht mehr (rückwirkend) erteilt werden.