Eine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn das zuständige Gericht seinen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für den Betroffenen und Berücksichtigung der fallspezifischen Entscheidungsabläufe) als angemessen erscheint (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5D_125/2020 vom 29. Juni 2020 E. 3 m.w.H.). Mit der Fällung des vorinstanzlichen (End-)Entscheids vom 6. Mai 2021 ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der mit Eingabe vom 29. Januar 2021 begehrten Wiedererwägung der vorinstanzlichen -9-