Auszugehen sei ohnehin vom tatsächlich geleisteten Unterhalt. Die genannten Unterhaltsbeiträge seien auch in den letzten drei Monaten vor der Pfändung regelmässig bezahlt worden und unbedingt erforderlich, insbesondere damit die Kinder weiterhin ihre (Privat-)Schule besuchen könnten. Deshalb müssten sie in der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zwingend berücksichtigt werden.