Weiter habe die Vorinstanz gehörig angebotene Beweise hinsichtlich der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge nicht abgenommen, indem sie die eingereichten Kopien als ungenügend erachtet, aber keine weiteren Abklärungen getroffen und insbesondere nicht die Originale verlangt habe. In Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes habe sie damit sein Recht auf Beweis verletzt. Durch die eingereichten Unterlagen sei nachgewiesen, dass er seine Familie in Pakistan regelmässig mit Fr. 750.00 pro Monat unterstützt habe. Die ihm dafür im Scheidungsurteil vom 10. Juli 2014 zugebilligten Fr. 500.00 hätten schon damals nicht genügt. Auszugehen sei ohnehin vom tatsächlich geleisteten Unterhalt.