2.1.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde an die Schuldbetreibungsund Konkurskommission im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seinen erneuten Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 29. Januar 2021 trotz nochmaliger Erneuerung in der Stellungnahme vom 12. Februar 2021 bis zum materiellen Entscheid vom 6. Mai 2021 nicht behandelt, was prozessual rechtswidrig sei und im Ergebnis eine Rechtsverweigerung darstelle. Dies verstosse gegen Art. 29 Abs. 1 BV. Weiter habe die Vorinstanz seinen sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich ungenügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe.