In einer weiteren Erklärung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt, dass er ihr seit 10. Oktober 2020 regelmässig Fr. 750.00 zukommen lasse und sie über keine anderen Einnahmequellen verfüge. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer eine weitere Erklärung seiner Ehefrau eingereicht, worin diese bestätige, am 10. Januar 2021 vom Beschwerdeführer Fr. 750.00 erhalten zu haben.