2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz führte in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner behaupteten monatlichen Zahlungen von Fr. 750.00 an die Familie in Pakistan mit Eingabe vom 29. Januar 2021 eine Erklärung seiner Ehefrau C. zu den Akten gereicht, worin diese bestätige, dass er ihr im Jahr 2020 für den Lebensunterhalt von ihr und ihren fünf Kindern monatlich Fr. 750.00 überwiesen habe. In einer weiteren Erklärung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt, dass er ihr seit 10. Oktober 2020 regelmässig Fr. 750.00 zukommen lasse und sie über keine anderen Einnahmequellen verfüge.