Der Beschwerdeführer ist demnach durch die Bestandteil der Pfändungsurkunde vom 14. Dezember 2020 bildende Existenzminimumsberechnung vom 10. November 2020 und den vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem Letztere bestätigt wurde, im Umfang von monatlich Fr. 500.00 nicht mehr beschwert. Die vorliegende Beschwerde dient insoweit keinem praktischen Zweck mehr. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist folglich in diesem Umfang dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben ist.