1.2.2. Das Betreibungsamt Q. teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 26. Mai 2021 mit, es könne "gemäss Entscheid vom 10. Juli 2014 CHF 500.00 als Unterhaltszahlung einrechnen". Der Beschwerdeführer könne den Betrag auf dem Amt in bar abholen oder seine Kontodaten für die Überweisung bekanntgeben. In den Folgemonaten würden die eingereichten Versandbelege von Western Union ebenfalls akzeptiert, auch wenn eine Kopie per E-Mail eingereicht werde (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021).