17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls ist sie unzulässig (MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 9 f. zu Art. 17 SchKG). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24).