Die Vorinstanz wies die gegen diese Punkte bei ihr erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 6. Mai 2021 vollumfänglich ab. Mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission verlangt der Beschwerdeführer, in seinem Existenzminimum seien die von ihm monatlich an seine Familie in Pakistan bezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00 zu berücksichtigen. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheids wurden nicht angefochten und sind deshalb nicht mehr zu überprüfen.