1. 1.1. Das Betreibungsamt Q. zog in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers vom 10. November 2020 die gemäss Urteil des Präsidenten des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 10. Juli 2014 (OF.2012.109) zu zahlenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.00 vom Einkommen des Beschwerdeführers ab. Auf der Bedarfsseite nicht berücksichtigt wurden monatliche Ratenzahlungen von Fr. 245.00 an die Steuern und von Fr. 300.00 an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Kanton Aargau sowie monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00 an die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan.