ventualiter der Vorvorinstanz) zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen." 3.6. Die Gläubigerin 1 nahm mit auf den 4. Oktober 2021 datierter Eingabe (Einreichung am 3. Oktober 2021 via elektronischen Rechtsverkehr) Stellung und beantragte: " 1. Die Beschwerde vom 20. Mai 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es sei der Gläubigerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."