Nr. xxx aufzuheben, soweit der Pfändung ein Existenzminimum des Schuldners (des Beschwerdeführers) von Fr. 3'199.85 und eine pfändbare Einkommensquote ("Lohnquote") von Fr. 791.55 zugrunde gelegt wurden, und es sei in der Pfändung Nr. xxx neu zu verfügen und der Pfändung ab 1. September 2021 ein Existenzminimum des Schuldners von Fr. 3'999.85 und eine pfändbare Einkommensquote von Fr. 0.00 zugrundezulegen, eventualiter ein Existenzminimum von Fr. 3'749.85 und eine pfändbare Einkommensquote von Fr. 251.55. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz (sube-