pfändbare Einkommensquote von Fr. 41.55 zugrundezulegen, eventualiter ein Existenzminimum von Fr. 3'699.85 und eine pfändbare Einkommensquote von Fr. 291.55. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz (subeventualiter der Vorvorinstanz) zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.