2. Es sei die Verfügung des Betreibungsamts Q. vom 14. Dezember 2020 i.S. Pfändung Nr. xxx aufzuheben, soweit der Pfändung ein Existenzminimum des Schuldners (des Beschwerdeführers) von Fr. 3'199.85 und eine pfändbare Einkommensquote ("Lohnquote") von Fr. 791.55 zugrunde gelegt wurden, und es sei in der Pfändung Nr. xxx neu zu verfügen und der Pfändung ein Existenzminimum des Schuldners von Fr. 3'949.85 und eine -4-