" 1. Es sei der Entscheid BE.2021.1 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk Baden, vom 6. Mai 2021 aufzuheben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) abgewiesen wird (Verfügung des Gerichtspräsidenten) und soweit die Beschwerde abgewiesen wird (Rechtsspruch Ziff. 1 des Gerichtspräsidenten).