2.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 6. Mai 2021: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der erneute Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." Ausserdem wies er das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe ab.