2.3. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 15. Januar 2021 seinen Amtsbericht. 2.4. Die Gläubigerin 2 nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2021 zur Beschwerde Stellung. Die Gläubigerin 1 liess sich nicht vernehmen. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q. Stellung und beantragte erneut, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Eingabe vom 12. Februar 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Gläubigerin 2 vom 28. Januar 2021.