" 1. Die Verfügung des Betreibungsamts Q. vom 14. Dezember 2020 i.S. Pfändung Nr. xxx sei aufzuheben. 2. (Im Verfahren) Es sei (vorab in einem Zwischenentscheid) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. (Im Verfahren) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Andreas Wagner, R., als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter Kostenfolgen." 2.2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.