1. Das Betreibungsamt Q. vollzog am 10. November 2020 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 3'791.40 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'999.85 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 791.55 festgesetzt. Am 14. Dezember 2020 stellte das Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: