{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2021-15_2022-01-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4483", "Checksum": "3849fae06d84cc1b09c03edaff85846e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.01.2022 KBE.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:06", "Checksum": "39af6694e9eb493719c65543fb43c5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.01.2022 KBE.2021.15\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2021.15 / CH / th\n(BE.2021.1)\n\nEntscheid vom 21. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Massari\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer vertreten durch M.A. HSG in Law Andreas Wagner, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 6. Mai 2021\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändungsurkunde vom 14. Dezember 2020 in der Gruppe Nr. xxx /\nBerechnung des Existenzminimums vom 10. November 2020\n\nGläubigerin 1:\nB._____, […]\nvertreten durch lic. iur. Markus Henzer, Rechtsanwalt, […]\n\nGläubigerin 2:\nEinwohnergemeinde T._____, […]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q. vollzog am 10. November 2020 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden\nsämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden\nEinkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften\nvon Fr. 3'791.40 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von\nFr. 2'999.85 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 791.55 festgesetzt.\n\nAm 14. Dezember 2020 stellte das Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\nBaden Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Verfügung des Betreibungsamts Q. vom 14. Dezember 2020 i.S. Pfändung Nr. xxx sei aufzuheben.\n\n2.\n(Im Verfahren) Es sei (vorab in einem Zwischenentscheid) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n3.\n(Im Verfahren) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Andreas Wagner, R., als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.\n\n4.\nUnter Kostenfolgen.\"\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies der Präsident des Zivilgerichts des\nBezirksgerichts Baden das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.\n\n2.3.\nDas Betreibungsamt Q. erstattete am 15. Januar 2021 seinen Amtsbericht.\n\n2.4.\nDie Gläubigerin 2 nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2021 zur Beschwerde\nStellung. Die Gläubigerin 1 liess sich nicht vernehmen.\n-3-\n\n2.5.\nMit Eingabe vom 29. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q. Stellung und beantragte erneut, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nIn der Eingabe vom 12. Februar 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer\nzur Stellungnahme der Gläubigerin 2 vom 28. Januar 2021.\n\n2.6.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 6. Mai 2021:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDer erneute Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.\n\n3.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\nAusserdem wies er das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung\nder unentgeltlichen Rechtshilfe ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 10. Mai 2021 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags)\nbei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei der Entscheid BE.2021.1 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium 1\ndes Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nim Bezirk Baden, vom 6. Mai 2021 aufzuheben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) abgewiesen wird (Verfügung des Gerichtspräsidenten)\nund soweit die Beschwerde abgewiesen wird (Rechtsspruch Ziff. 1 des\nGerichtspräsidenten).\n\n2.\nEs sei die Verfügung des Betreibungsamts Q. vom 14. Dezember 2020 i.S.\nPfändung Nr. xxx aufzuheben, soweit der Pfändung ein Existenzminimum\ndes Schuldners (des Beschwerdeführers) von Fr. 3'199.85 und eine pfändbare Einkommensquote (\"Lohnquote\") von Fr. 791.55 zugrunde gelegt\nwurden, und es sei in der Pfändung Nr. xxx neu zu verfügen und der Pfändung ein Existenzminimum des Schuldners von Fr. 3'949.85 und eine\n-4-\n\npfändbare Einkommensquote von Fr. 41.55 zugrundezulegen, eventualiter\nein Existenzminimum von Fr. 3'699.85 und eine pfändbare Einkommensquote von Fr. 291.55. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz (subeventualiter der Vorvorinstanz) zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.\n\n3.\nEs seien dem Beschwerdeführer reformatorisch für das Beschwerdeverfahren BE.2021.1 beim Bezirksgericht Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk\nBaden, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei die\nSache diesbezüglich an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinn der\nErwägungen zurückzuweisen.\n\n4.\nEs seien im Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\n"}