7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Mediatorin Silvia Salathe, ihr richterlich genehmigtes Honorar von Fr. 1'350.00 zu vergüten. 8. Die Gerichtskosten von Fr. 6'453.70, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00, den Mediationskosten von Fr. 1'350.00, den Kindsvertretungskosten von Fr. 2'779.40 sowie den Übersetzungskosten von Fr. 324.30, werden dem Gesuchsteller auferlegt und ihm zufolge unentgeltlicher Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt.