bzw. einen zusätzlichen Aufwand von ca. 45 % bedeutet. Bei diesem angemessenen Stundenaufwand ergibt sich bei dem nach den Regeln für die pauschale Entschädigung berechneten Betrag von Fr. 5'850.00 ein Stundenansatz von etwas mehr als Fr. 180.00, was noch angemessen erscheint. Im Übrigen ergibt sich aus der Kostennote des Anwalts des Gesuchstellers, dass bürointern wiederholt Übersetzungsarbeiten geleistet worden sind, weshalb es sich ausnahmsweise rechtfertigt, analog zu den Auslagen für Übersetzungen bei der Gesuchsgegnerin dafür zusätzlich Fr. 725.00 im Anwaltshonorar zu berücksichtigen.