Mit seiner Kostennote macht der Gesuchsteller bzw. sein Anwalt einen Aufwand von 64.39 Stunden geltend. Das würde beim errechneten Pauschalhonorar einem klar ungenügenden Stundenansatz von gut Fr. 90.00 entsprechen. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint jedoch seinerseits unangemessen hoch, was sich insbesondere aus dem Vergleich mit dem Stundenaufwand des Anwalts der Gesuchsgegnerin ergibt. Zwar wurde jener erst im Verlauf des Verfahrens (nach der Mediation) mandatiert und dessen Klientin ist im Gegensatz zum Gesuchsteller der deutschen Sprache mächtig, was die Instruktion erleichtert.