Die Eingabe vom 3. August 2022 ist demnach gemäss § 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT nicht zu entschädigen. Daraus ergibt sich insgesamt ein Honorar von Fr. 5'850.00 (Grundentschädigung Fr. 3'000.00, Zuschlag für zusätzliche Rechtschrift Fr. 900.00; Zuschlag für ausserordentlichen Aufwand Fr. 1'950.00).