Letztere Eingabe ist mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT von 30% zu berücksichtigen. Demgegenüber handelte es sich bei der mit Berufung auf das Replikrecht eingereichten Eingabe vom 3. August 2022 um eine überflüssige Eingabe, nachdem den Parteien bereits mit Verfügung vom 22. Juli 2022 angekündigt worden ist, dass im Falle des Scheiterns der Mediation eine Verhandlung durchgeführt werden würde (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 BG-KKE) und der Gesuchsteller sein Replikrecht an dieser Verhandlung ausüben konnte. Die Eingabe vom 3. August 2022 ist demnach gemäss § 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT nicht zu entschädigen.