4.5.4. Bei der Gesuchsgegnerin ergibt sich daraus ein Honorar von Fr. 4'500.00 (Fr. 3'000.00 Grundentschädigung und Zuschlag von Fr. 1'500.00). Beim geltend gemachten Stundenaufwand von 22.25 Stunden entspricht dies einem Stundenansatz von Fr. 202.25, was angemessen erscheint. Hinzu kommen die (allgemeinen) Auslagen von Fr. 586.90, der Mehrwertsteuerzuschlag (7.7 %) von Fr. 391.70 und die Auslagen für Übersetzungen von Fr. 725.00. Insgesamt ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 6'203.60, welche der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin zu bezahlen hat.