Dabei wird mitberücksichtigt, dass solche Verfahren nicht oft geführt werden und man sich als Rechtsvertreter in die Thematik einarbeiten muss. Mit dieser Pauschale sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Der durch das fremdsprachige Aktenmaterial und die Anwendbarkeit fremden (polnischen) Rechts zusätzlich verursachte Aufwand rechtfertigt einen Zuschlag auf die Grundentschädigung von insgesamt 50 %. - 12 -