4.4. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO; § 7 Abs. 4 VKD), den gerichtlich genehmigten Mediationskosten von Fr. 1'350.00, den Übersetzungskosten von Fr. 324.30 (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO) und den Kosten für die Kindsvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindsvertreterin macht mit Kostennote vom 25. August 2022 ein Honorar (inkl. Auslagen, Übersetzungskosten und Mehrwertsteuer) von Fr. 2'779.40 geltend. Dieses erscheint angemessen und ist zu genehmigen. Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt Fr. 6'453.70. Sie sind gestützt auf den Verfahrensausgang gemäss - 11 -