Der Gesuchsteller erfüllt die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 f. ZPO (vgl. Gesuch N. 41 ff. und den Umstand, dass er mindestens derzeit arbeitslos und ohne Erwerbseinkommen ist). Sein Eventualantrag um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist damit zu bewilligen.