4.2. Polen hat einen solchen Vorbehalt angebracht. In einem solchen Fall wendet die Schweiz das Prinzip der Gegenseitigkeit an (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]) und garantiert die Kostenlosigkeit nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).