3.3.2.2. Unumstritten ist vorliegend, dass der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin zusammen mit den betroffenen, gemeinsamen Kindern bis am 17. März 2022 zusammen in S. lebten. Ab dem 15. März 2022 kam es zu heftigem Streit zwischen den Parteien, in dessen Verlauf der Gesuchsteller infolge einer Anzeige der Gesuchsgegnerin wegen häuslicher Gewalt auch für einen Tag in Haft versetzt worden ist. Die Gesuchsgegnerin reiste mit den Kindern am 23. März 2022 in die Schweiz.