Gemäss Art. 93 § 1 Familien und Vormundschaftsgesetzbuch wird die elterliche Sorge von beiden Elternteilen ausgeübt. Steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu, so ist jeder von ihnen zu ihrer Ausübung berechtigt und verpflichtet. Jedoch haben die Eltern in wesentlichen Angelegenheiten des Kindes gemeinschaftlich zu entscheiden; wird kein Einverständnis zwischen ihnen erzielt, so entscheidet das Vormundschaftsgericht (Art. 97 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch).