3.2.2. Die Parteien heirateten noch vor Geburt des älteren Kindes (vgl. die Heiratsurkunde, Gesuchsbeilage 3) und sind noch immer verheiratet. In Polen ist die Scheidungsklage (Gesuchsbeilage 4) hängig; das Scheidungsgericht hat jedoch noch keine Anordnungen zur elterlichen Sorge oder zum Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen (vgl. Eingaben der Parteien vom 18. August 2022). Im polnischen Recht ist die elterliche Sorge im Familienund Vormundschaftsgesetzbuch vom 25. Februar 1964 (Kodeks rodzinny i opiekunczy) geregelt (für eine deutsche Übersetzung vgl. DE VRIES, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Polen, 243. Lieferung, S. 55 ff.) Gemäss Art.