1.2. Die fünfjährige C. und der einjährige D. lebten vor der Einreise in die Schweiz in Polen. Sowohl die Schweiz als auch Polen sind Vertragsstaaten des HKÜ. Dieses sowie das BG-KKE finden somit auf das eingereichte Gesuch um Rückführung Anwendung. -5- 2. 2.1. Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufhält (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE).