2. Die vorsorglich angeordneten Massnahmen des Obergerichts Aargau gemäss Verfügung vom 15. Juli 2022 (Ziff. 1, 2 und 5) seien aufzuheben, insbesondere die Eintragung im RIPOL zu löschen, die KESB Baden zu informieren und es seien die Reisedokumente der Kinder an die Gesuchsgegnerin auszuhändigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers." Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: