2.2. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 15. Juli 2022 wurde die polizeiliche Zustellung des Gesuchs mit vorsorglicher Einziehung der Reisepässe der Gesuchsgegnerin sowie von C. und D., das Verbot für die Gesuchsgegnerin zum Verlassen des Kantons zusammen mit C. und oder D. sowie eine Kindesvertretung angeordnet. Die Polizei konnte die Reisepässe der Kinder in der Folge zuhanden des Obergerichts einziehen, während die Gesuchstellerin ihren eigenen Reisepass nicht aushändigen wollte. 2.3. Die Gesuchsgegnerin liess sich mit Eingaben vom 20., 21. und 26. Juli 2022 zum Rückführungsgesuch vernehmen.