Der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB unverzüglich und ohne vorgängige Anhörung zu verbieten, C. und D. für die Dauer des Verfahrens ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, mit Ausnahme eines Zurückbringens nach Polen. die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB unverzüglich anzuweisen, sämtliche temporären und definitiven Ausweispapiere von C. und D. für die Dauer des Verfahrens beim Gericht zu hinterlegen.