9. 9.1. Die Parteikosten des Gesuchstellers werden auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Parteikosten der Gesuchsgegnerin werden unter dem Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO durch die Obergerichtskasse vergütet. 9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin sowie der Mediatorin deren richterlich festzusetzende Honorare zu vergüten.