6. Die Schweizerische Zentralbehörde für Kindesentführungen wird ersucht, via portugiesische Zentralbehörde die für Kinderbelange zuständigen Behörden über die Rückkehr von B. zu informieren. 7. 7.1. Das Gesuch des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 7.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Gesuchsgegnerin wird gutgeheissen und RA Dominik Rothacher, Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestimmt. 8. Für das Rückführungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und die Auslagen für die Mediation werden auf die Staatskasse genommen.