2. Der Gesuchsgegnerin wird bis zur Ausreise nach Portugal gemäss Ziff. 1. hievor verboten, mit B. die Schweiz zu verlassen. 3. Das sich beim Obergericht befindliche Reisedokument für B. wird der kantonalen Vollstreckungsbehörde ausgehändigt. Diese wird ersucht, B. und die Gesuchsgegnerin am Tag der Ausreise an die Ausreise-Zollstelle zu begleiten und ihnen vor der Ausreise das Reisedokument auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat die Gesuchsgegnerin die kantonale Vollstreckungsbehörde über den Zeitpunkt der Ausreise zu informieren.