5.1 mit weiteren Hinweisen). Der zivilprozessuale Zwangsbedarf setzt sich zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und einem Zuschlag in der Höhe von 25% des betreibungsrechtlichen Grundbetrages (AGVE 2002 Nr. 15, S. 65 ff.). - 10 - Die Gesuchsgegnerin weist ein Nettoeinkommen von Fr. 1'284.95 aus und kann damit ihr erweitertes Existenzminimum offensichtlich nicht decken. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: