5.4. Nach erfolgter freiwilliger Rückführung nach Portugal hat die Gesuchsgegnerin dies dem Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, unverzüglich anzuzeigen und der Gesuchsteller hat den Vollzug unverzüglich zu bestätigen. 5.5. Sollte B. nicht gemäss vorstehenden Anordnungen dieses Entscheids freiwillig nach Portugal zurückgeführt werden, wird die kantonale Vollstreckungsbehörde angewiesen, diesen Rückführungsentscheid zwangsweise zu vollstrecken, das heisst, B. entweder an die Adresse des Gesuchstellers zurückzuführen oder vom Gesuchsteller in der Schweiz abholen zu lassen. -9-