5.2. Die Gesuchsgegnerin wird sodann verpflichtet, B. bis längstens Ende Februar 2022 auf ihre Kosten nach Portugal zurückzuführen oder vom Gesuchsteller zurückführen zu lassen unter Androhung der Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Bis dahin wird der Gesuchsgegnerin verboten, mit B. die Schweiz zu verlassen.