4. Eine Anhörung von B. erscheint aufgrund ihres Entwicklungstandes nicht sinnvoll und notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2017 vom 19. April 2017, E. 5.1 m.w.H.) und erübrigt sich auch deshalb, weil die Mutter zusammen mit B. vom Instruktionsrichter zur Erörterung des Verfahrens am 7. Dezember 2021 empfangen werden konnte (Aktennotiz vom 7. Dezember 2021). Dabei liess sich ohne weiteres feststellen, dass B. in der Obhut ihrer Mutter gut betreut und altersgemäss entwickelt ist. Die Anordnung der Kindesvertretung erübrigt sich im Hinblick auf die unumstrittenen und mit Entscheid des Bezirksgerichts R. vom 28. Dezember 2021