3.3.4. Sofern die Gesuchsgegnerin vorbringen liess, das mit am 7. Januar 2022 datierter Eingabe eingereichte Urteil des Bezirksgerichtes R. vom 28. Dezember 2021 sei aus dem Recht zu weisen, nachdem das Urteil nicht vollständig übersetzt gewesen bzw. die Übersetzung erst anlässlich der Verhandlung vom 21. Januar 2022 eingereicht worden sei und zudem lediglich vorläufig gelte und dagegen noch ein Rechtsmittel eingereicht werden könne, ist auszuführen, dass vorgängig lediglich auf die zum Zeitpunkt der Einreichung am 7. Januar 2021 bereits übersetzten Passagen eingegangen wurde.