3.3. 3.3.1. Ist ein Kind im Sinn von Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags beim Gericht des Vertragsstaates, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückbehalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, ohne zu prüfen, ob sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat (Art. 12 HKÜ).